von Gunnar Kant (jegliche Verlinkung oder Übernahme von Zitaten oder sinngemäßen Übernahmen (sog. "Guttenberg-Zitat") nur mit Hinweis auf die Quelle dieses Artikels: https://kanthashpower.com)
Das BMF-Schreiben definiert zunächst verschiedene Begriffe, die mit Kryptowerten und dem Erwerb und Handel mit Kryptowährungen von Relevanz sind. Sodann werden verschiedene Szenarien im Umgang mit Kryptowerten untersucht, um deren ertragssteuerrechtliche Situation einzuordnen und zu bewerten. Dabei wird auch die jeweilige Behandlung und Zuordnung dieser Fallgestaltungen zu Privatvermögen bzw. Betriebsvermögen betrachtet. Schließlich erläutert das BMF-Schreiben im 3. Abschnitt die Steuererklärungs-, Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten des Steuerpflichtigen. Es werden insoweit hohe Anforderungen gestellt, insbesondere soweit der Steuerpflichtige Sachverhalte verwirklicht, die eine Auslandsberührung aufweisen.
Kryptowerte werden als Wirtschaftsgüter angesehen (Urteil des BFH vom 14.02.2023, Az. IX R 3/22, BStBl II S. 571; ECLI:DE:BFH:2023:U.140223.IXR3.22.0), die in Folge ihrer Marktpreise einer selbständigen Bewertung zugänglich sind und über die Zuordnung zu öffentlichen Schlüsseln einem (wirtschaftlichen) Eigentümer zugeordnet werden können, der Transaktionen mit diesen initiieren kann und somit über sie verfügt.
Im Schreiben des BMF werden zunächst verschiedene Sachverhalte unterschieden, die den Erwerb von Kryptowerten (bzw. deren nachfolgende Veräußerung) zur Folge haben bzw. haben können:
Blockerstellung (Rn. 7-9) durch Mining; Block reward durch Proof of Work) (Rn. 9 f.)
Blockerstellung durch Staking (Proof of Stake; Forging) (Rn. 12 f.)
Erträge aus dem Betrieb einer Node (Rn. 14)
Initial Coin Offering (ICO) (Rn. 25)
Lending (Rn. 26)
Hard Fork (Rn. 27)
Airdrop (Rn. 29)
Kauf von Kryptowerten (Vorausgesetzt in Rn. 51, 57 f.)
Im zweiten Schritt erfolgt die ertragssteuerrechtliche Beurteilung der o.g. Erwerbsvorgänge, teilweise auch unter Berücksichtigung von deren Veräußerung
Blockerstellung durch Mining (Rn. 34 und insbesondere 35)
Das BMF meint, dass die Einordnung des Minings nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen sei und daher eine private oder gewerbliche Tätigkeit sein könne. Falls nicht bereits die Rechtsform des Miners die Einkünfte dem Gewerbebetrieb zuordne, soll die Einordnung davon abhängen, ob die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 EStG vorliegen.
Analyse: Entgegen der Auffassung des BMF ist kaum ein Fall denkbar bzw. von Relevanz, bei dem das Mining von Kryptowerten sich als bloß private Tätigkeit darstellt. Bei näherer Betrachtung macht die "Unentschlossenheit" im BMF-Schreiben kaum Sinn, insbesondere wenn man sich den Wortlaut des § 15 Abs. 2 EStG vor Augen führt:
"(2) 1Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist. 2Eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Satzes 1. 3Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist."
Eine Tätigkeit ist nachhaltig, wenn sie von der Absicht getragen ist, sie zu wiederholen und daraus eine ständige Erwerbsquelle zu machen, und sie objektiv erkennbar auf Wiederholung angelegt ist (BFH, Urteil vom 22.04.2015 - X R 25/13, BFHE 250, 55, BStBl II 2015, 897, Rz 22, m.w.N.).
Die im BMF-Schreiben vom 6. März 2025 angeführten Kriterien der Wiederholungsabsicht (Rn. 36) und der Eignung, auf Dauer einen Gewinn zu erzielen ("Totalgewinn", Rn. 37), sind im Zusammenhang mit dem Kryptomining kaum als Abgrenzungskriterium für Einkünfte aus Gewerbebetrieb geeignet. Dies zeigt sich unmittelbar, wenn man diese Kriterien für typische Szenarien des Mining von Kryptowerten anwendet.
aa) Wenn allein eine solche Blockerstellung "nachhaltig" ist, sofern sie auf Wiederholung angelegt ist, so dürften eine Vielzahl von Akteuren, die Bitcoin Mining mit dem ernsthaften Ziel der Gewinnerzielung durch eine Blockbelohnung betreiben, ausscheiden. Die Blockbelohnung für einen Bitcoin-Block beträgt derzeit ca. 3.125 Bitcoins (zzgl. Transfergebühr), abzüglich etwaiger Poolgebühren. Das sind per Stand heute ca. bei einem Bitcoin-Kurs von 84.300 USD und einem Wechselkurs EUR/USD von etwa 1.08 mehr als 230.000 Euro. Da die Wahrscheinlichkeit, aus "eigener Kraft" beim Mining mit ca. 1-10 Mining-Geräten einen Bitcoin-Block zu finden, durch die stark angestiegene Schwierigkeit beim Mining ganz erheblich gesunken ist, wäre jeder Miner vermutlich froh, zu Lebzeiten überhaupt einen Block zu finden.
Zur Erinnerung: Ein handelsüblicher (wenn auch leicht "betagter" Bitcoin-Miner des Herstellers Bitcoin mit der Modellbezeichnung Antminer S19 J Pro 100TH hat eine Hashrate von 100 TH/s bei einem Stromverbrauch von 2950 Watt. Dessen Betrieb verursacht bereits bei Stromkosten von nur 0,08 USD je kWh Kosten in Höhe von derzeit 5,66 USD am Tag (in Deutschland fallen für den Betrieb desselben Geräts in einem Privathaushalt mit angenommen Stromkosten von 0,35 € je kWh an: 24,78 € je Tag (!)). Bei dieser Hashrate von 100 TH/s besteht die durchschnittliche Wahrscheinlichkeit, dass man nur alle 55763 Tage einen Bitcoin Block findet (Quelle der Berechnung: Solopool.org unter "Calculate Time"; Luck= 100%, zum Begriff siehe FAQ). Der Zeitraum von 55763 Tagen entspricht lockeren 152,77 Jahren (!). Wenn man die Durchschnittliche Lebenserwartung zu Grunde legt, findet man daher derzeit nur nach 152,77 Jahren einen einzigen Bitcoin Block, wenn man Solomining betreibt. Dies setzt einen Betrieb des Miners rund um die Uhr voraus. Die Berechnung beinhaltet zudem noch nicht einmal die stark ansteigende Schwierigkeit beim Mining ("Mining-Difficulty"), die die Aussichten eines Blockfunds weiter ganz erheblich reduziert.
Selbst wenn der Miner bei seiner Anschaffung etwas tiefer in die Tasche greift, und für ca. 4000 USD einen Miner von Bitmain des Modells S21 200 TH erwirbt, der bei 3500w ca. 200 TH/s leistet, bräuchte er durchschnittlich 27882 Tage, also über 76 Jahre), um im Wege des Solomining bei durchschnittlicher Wahrscheinlichkeit einen Block zu finden, der (heute) 230.000 EUR wert ist.
Nun die Frage: Wieso sollte ein vernünftiger Miner (einmal vorausgesetzt, dieser existiert) die kühne Annahme haben, mehrfach in einem Menschenleben eine Blockbelohnung zu erhalten. Damit ist die Voraussetzung der "Wiederholungsabsicht" für die Einordnung der Miningtätigkeit als gewerblich für den bislang wichtigsten Kryptowert letztlich schon widerlegt. Dies zeigt aber, dass das im BMF-Schreiben gewählte Kriterium nicht für das Schürfen von Kryptowerten nicht taugt. Das Kriterium ist überdies widersprüchlich. Denn es gibt neben Bitcoin natürlich auch andere Kryptowerte wie XEC, DGB, KASPA uvm, bei denen die durchschnittliche Zeit, einen Block zu finden und damit eine Blockbelohnung zu erhalten, erheblich geringer ist, teilweise sogar nur wenige Stunden beansprucht. Nach der Logik des BMF würde eine Wiederholungsabsicht bejaht, wenn der Miner kleinere Kryptowerte schürft, die eine kürzere Zeit benötigen, um eine Blockbelohnung zu erhalten. Bei einem Kryptowert wie Bitcoin müsste man diese verneinen, selbst wenn die Aufwendungen, die der Miner für den Betrieb von Mining-Hardware und Fixkosten benötigt, in beiden Fällen identisch sind.
bb) Auch das im BMF-Schreiben vom 06.03.2025 gewählte Kriterium des "Totalgewinns" überzeugt nicht. Bleiben wir beim Bitcoin-Mining: im o.g. Fall benötigt ein Miner mit einer Hashleistung von 100 TH/s bei täglichen Stromkosten von (angenommen) 0.08 Cent (USD) je kWh durchschnittlich 5,66 USD am Tag, um seinen Miningbetrieb aufrechtzuerhalten (Wartungskosten und Erwerbskosten des Miners einmal unberücksichtigt gelassen). Wenn der Miner die durchschnittliche Zeit benötigt, selbst im Wege des Solomining eine Blockbelohnung zu erhalten (55763 Tage), so muss er hierfür 55763 Tage x 5,66 USD/Tag aufwenden, insgesamt also 315.618,58 USD. Bei einer Blockbelohnung von derzeit ca. 250.000 USD (abzüglich etwaiger Gebühren, zuzüglich Transfergebühr) keine sonderlich attraktive Aussicht, nicht wahr ?
Im BMF-Schreiben setzt die Einordnung der Einkünfte aus der Blockerstellung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 EStG voraus, dass sie auf Dauer dazu geeignet sein muss, aus dieser Tätigkeit einen Gewinn zu erzielen ("Totalgewinn") (BMF-Schreiben vom 06.03.2025, Rn. 37 unter Hinweis auf H 15.3 (Totalgewinn) EStH 2021)).
Das Mining von Bitcoins stellt bei objektiver Betrachtung also selbst bei günstigen Stromkosten von 0,08 US-Cent je kWh keine auf Dauer geeignete Tätigkeit dar, einen Gewinn zu erzielen. Jedenfalls dann, wenn das Solo-Mining betrieben wird, also der Miner versucht, selbst eine vollständige Blockbelohnung zu erhalten. Die BMF-Argumentation überzeugt aber auch nicht, wenn der Miner mit der vorgenannten Mining-Ausrüstung versucht, in einem gemeinschaftlich agierenden Pool regelmäßige Erträge beim Bitcoin-Mining zu erzielen. Derzeit ist es so, dass bei "normalen", also gemeinschaftlichen Pool-Mining ähnlich wie bei einer Gesellschaft verschiedene (meist untereinander unbekannte, da nur durch Wallet-Adressen identifizierte) Miner ihre Miner-Rechenpower bündeln, um gemeinsam schneller Blockbelohnungen zu erhalten. Die Auszahlungen erfolgen dann aber minerspezifisch je nach der Rechenleistung, die dieser im Rahmen des Pool-Minings für eine bestimmte Zeit zur Verfügung gestellt hat (Auszahlungsmethode: "PPS" Payment per Share, bzw. "PPLNS" Payment per Last N Shares u.s.w). Da diese Mining-Pools erhebliche Rechenpower konzentrieren, findet teilweise sogar täglich eine Ausschüttung von Mining-Erträgen an den einzelnen Miner statt. Die Auszahlungshöhe ist jedoch für eine Hashpower von 100 TH/s (s.o.) denkbar klein: sie beträgt derzeit (Stand 23.03.2023) 4,83 USD für einen Bitmain Antminer S19j Pro 100 TH (Quelle: Hashrateindex.com: Link zum Rechner). Bei Stromkosten von 0,08 USD je kWh bedeutet dies, dass ein täglicher Verlust (!) von 0,83 USD erzielt wird. Wer also einen solchen Miner zu genannten Stromkosten tagein tagaus betreibt, ist nach der Auffassung des BMF niemand, der eine auf Dauer zur Gewinnerzielung geeignet Tätigkeit ausübt.
Die vom BMF angenommene Gewinnerzielungsabsicht auf Dauer kann nach der Logik des Schreibens per Stand heute nur dann bestehen, wenn entweder ein Mininggerät verwendet wird, dass zu den heutigen (oder absehbaren ?) Marktgegebenheiten geeignet ist, dauerhaft einen Gewinn zu erzielen. Hierzu gibt es zwei Möglichkeiten: Der Miner sucht sich billigere Strompreise und oder eine Mininghardware, die effizienter (gemessen in W/TH bzw. J/TH) Bitcoins schürfen kann.
Mit dem Bitmain Antminer S19j Pro 100 TH (Effizienz: 29.5 W/TH) benötigt man Strompreise von 0,068 USD/kWh, um einen Gewinn von 0,02 USD pro Tag zu erzielen (Stand: 23.03.2025). Bei einem Strompreis vom 0,06 USD/kWh sind es bereits 0,59 USD Ertrag pro Tag. Wer einen Mining-Hoster mit Stromkosten von 0.045 finden kann, erzielt 1,65 USD pro Tag, also 46,2 USD in 4 Wochen und 602,25 USD im Jahr. Freilich sollte bekannt sein, dass die Erträge erheblich durch den Kurs der Bitcoins und Änderungen in der Miningschwierigkeit schwanken. Andererseits lassen sich per Stand heute auch bei einem Strompreis von 0,08 USD je kWh auch Miningeräte finden, die einen positiven Ertrag erzielen. Die Effizient des Miners muss dazu besser als derzeit 25 W/TH sein. Je besser die Effizienz eines Bitcoin Miners, desto teurer ist er üblicherweise (Preisunterschiede können sich im Einzelfall aber z.B. aus einer abweichenden Wartungsbedürftigkeit und Verfügbarkeit oder unterschiedlichen Zöllen ergeben). Ein derzeit profitabler Antminer S19k Pro mit einer Hashrate von 120TH/s verbraucht 2760 Watt und erzielt bei einem Strompreis von 0,08 USD je kWh einen Ertrag von 0,5 USD pro Tag. Er kostet neu ca. 1500 USD. Seine Effizienz liegt bei etwa 23,5 W/TH. Ist das dann ein Mining, welches eine Gewinnerzielungsabsicht auf Dauer darstellt ? Wenn man den Wert des Miners zu Grunde legt, dauert es bei derzeitigen Marktbedingungen ca. 3000 Tage, also über 8 Jahre, bis der Kaufpreis des Miners erwirtschaftet wurde. Das erscheint als sehr lange Zeit. Ein starker Anstieg der Mining-Difficulty und/oder ein Verfall des Bitcoin-Preises kann einen Breakeven schnell unmöglich machen.
Wenn man die in Deutschland üblichen Strompreise berücksichtigen würde, gäbe es derzeit keinen einzigen Bitcoin Miner am Markt. Die Bitcoin Miner mit der besten Effizienz von ca. 13,5 W/TH benötigen einen Strompreis von weniger als 0,148 USD (also ca. 0,137 Euro je kWh), um einen Ertrag von 0,1 Euro je Tag zu erwirtschaften. Es wäre interessant zu wissen, welche Marktteilnehmer des Strommarktes (i) derartige Konditionen erhalten und (ii) keine wirtschaftlich bessere Verwendungsmöglichkeit für den so gepreisten Strom zur Verfügung haben, als diesen zum Bitcoin-Mining zu verwenden. Denn ein solcher Abnehmer müsste nicht nur diese Konditionen zum Stromeinkauf haben, sondern auch bereit dazu sein, die teuersten erhältlichen Bitcoin-Miner zu erwerben, die genannten 0,1 Euro je Tag zu erwirtschaften. So kostet ein Antminer S21 XP mit einer Leistung von 270 TH/s (3645w Verbrauch, Effizienz ca. 13,5 W/TH) mindestens 5000 Euro in der Anschaffung.
cc) Die Argumentation des BMF im Schreiben vom 06.03.2025 zur Zuordnung des Mining von Kryptowerten entweder dem privaten oder dem gewerblichen Bereich überzeugt also nicht.
Vielmehr müssten folgende Erwägungen tragend sein:
b) Jeder Mining-Vorgang weist per se den Vorsatz auf, Gewinn zu erzielen. Es geschieht nicht zufällig, dass der Nutzer einen Bitcoin-Miner betreibt und diesen mit einem Mining-Pool verbindet, um dort entweder laufende Erträge durch normales gemeinschaftliches Pool-Mining zu erzielen (z.B. nach der PPS oder PPLNS-Bezahlmethode), oder aber seltene Erträge im Wege des Solo-Mining (bei denen er als Miner selbst und alleine versucht, durch Lösung der kryptografischen Aufgabe eine vollständige Blockbelohnung zu erzielen). Eine "Absicht" im Sinne von § 15 Abs. 2 EStG liegt daher bei jeder Person vor, die wirtschaftlich Begünstigter aus einem Mining-Vorgang dergestalt ist, dass sie in wirtschaftlicher Hinsicht der Begünstigte aus dem Mining-Vorgang als solchem ist. Dies bemisst sich daran, wem die Belohnung aus dem Mining-Vorgang wirtschaftlich zuzuordnen ist, d.h. wer über die Kryptowerte verfügen kann, die durch den Miningvorgang erzielt und ausgeschüttet werden.
c) Das Mining erfolgt üblicherweise über sog. Mining-Pools (abgesehen von der Sondergestaltung, dass ein Miner unter Nutzung einer von ihm selbst betriebenen Node das Mining betreibt, Solo-Miner im engeren Sinne). Bei einem Miningpool hält ein bestimmter (meist auf Gewinnerzielung zielender Dritter) IT-Infrastruktur für Miner bereit, indem er einen Netzwerkknoten (Full Node) betreibt, dies in Gestalt einer sog. Mining-Node. Ein Node ist in Bitcoin oder anderen Blockchain-Netzwerken ein Knotenpunkt, der eine Kopie der Blockchain hat und damit das Netzwerk aufrechterhält. Mining-Nodes sind spezielle Full Nodes, die neben der Kontrolle der Netzwerkregeln auch Proof-of-Work-Funktionen berechnen und Blocks propagieren. Wenn der Miner solche Mining Pools nutzt, braucht er selbst nicht die gesamte Blockchain herunterzuladen und muss auch keine eigene Node für das Mining betreiben.
aa) Wenn also der Nutzer X einen Bitcoin-Miner betreibt, richtet er diesen üblicherweise auf eine bestehende Mining-Node eines Drittanbieters. Je nach der Bezahlmethode des Pools (siehe auch Details im FAQ sowie Beispiele zu Mining Pools hier) erhält der Miner dafür eine Belohnung, die entweder von Dauer des Minings und der zur Verfügung gestellter Rechengeschwindigkeit abhängt (gemeinschaftliches Pool Mining) oder davon, ob der Miner "einen Block findet" (beim Solo-Mining im weiteren Sinne). Die Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr setzt keinen Güteraustausch gegen festes Entgelt voraus; vielmehr kann das Entgelt auch erfolgsabhängig bestimmt werden (zum Ganzen BFH, Urteil vom 16.09.2015 - X R 43/12, BFHE 251, 37, BStBl II 2016, 48, Rz 18).
Der Nutzer X wird dabei die Tätigkeit des Minings kaum zufällig oder rein privat ausüben. Denn die stets mit Kosten verbundene Tätigkeit des Schürfens von Kryptowerten (Erwerb des Krypto-Miners, Betriebskosten (insbesondere hoher Stromverbrauch und Wartungskosten) erfolgt üblicherweise nicht mit einer Hardware, die der Miner rein "zufällig" zur Verfügung hat. Falls der Miner selbst die zum Mining erforderliche IT-Infrastruktur nicht selbst dauerhaft erwirbt, kann er diese z.B. über sog. Cloud Mining Anbieter erwerben (z.B. Kanthashpower.com und Cloudmining.Solutions). Diese Anbieter stellen gegen Entgelt für eine vereinbarte Zeit eine bestimmte Rechenkapazität für das Schürfen von Kryptowerten zur Verfügung. Die Cloud Mining Anbieter sind dabei nur an der Bereitstellung der IT-Infrastruktur beteiligt (Infrastructure as a Service), sie erzielen außer dem vom Mieter (Miner) gezahlten nutzungsabhängigen Entgelt keinerlei Ertrag mit dem Mining-Vorgang an sich. Denn der Miner selbst erhält sämtliche Erträge des Miningvorgangs, indem er den zu verwendenden Mining-Pool selbst auswählt und dabei seine eigene Wallet-Adresse benennt. Der wirtschaftlich Begünstigte aus den Miningerträgen ist beim Cloud Mining daher ausschließlich der "Mieter", also der Miner.
bb) Die Zeiten, in denen Bitcoins oder andere Kryptowerte mit Computern erfolgen kann, die sich in fast jedem Haushalt finden lassen, sind letztlich (von einzelnen Ausnahmen abgesehen) vorbei. Soweit sich einzelne Kryptowerte auch mit den CPU von handelsüblichen Computern schürfen lassen, ist die Wahrscheinlichkeit eines Blockfunds so gering geworden, dass diese kaum von wirtschaftlicher Relevanz sind. In jedem Fall muss der Miner aber Kosten aufwenden, die sich als Opportunitätskosten für das damit verbundene Ziel darstellen, Kryptowerte zu schürfen. Aus meiner Sicht stellt dies stets einen Fall des § 15 Abs. 2 EStG dar.
cc) Denkbar wäre allenfalls eine Konstruktion, nach der der Steuerpflichtige mit dem Mining allein private Spielbedürfnisse gleich einem Freizeit- oder Hobbyspieler befriedigt, und nicht in der Gesamtschau strukturell-gewerbliche Aspekte entscheidend in den Vordergrund rücken (Senatsurteil in BFHE 251, 37, BStBl II 2016, 48, Rz 36). Bisher ist jedoch nicht bekannt, dass sich ein "Hobbyminer" gegenüber den Finanzbehörden auf eine Steuerfreiheit des Mining berufen hat, da diese Tätigkeit allein als "Glücksspiel" anzusehen wäre.
Für das Mining von Kryptowerten interessant ist generell die Abgrenzung zum Pokerspiel-Urteil des BFH, als dass dieses zur Bejahung einer "strukturellen" Gewerblichkeit darauf abstellte, dass der dortige Kläger
"planmäßig einen bestimmten Markt unter Einsatz seiner "beruflichen" Erfahrungen ausgenutzt hat, was dem Bild eines Gewerbetreibenden bzw. dem Bild einer unternehmerischen Marktteilnahme entspricht. Er verfügte u.a. aufgrund seiner herausragenden mathematischen Begabung über Fähigkeiten, die ihm in besonderem Maße die schnelle Wahrscheinlichkeitsanalyse der zu erwartenden Spielausgänge gestatteten, auf die er seine eigene Spielstrategie ausrichten konnte."
(1) Beim Schürfen von Kryptowährungen gibt es keinerlei "Erfahrungen" oder "Wahrscheinlichkeitsanalyse", die dazu führen können, die Entlohnung für das Mining im Wege bestimmter Fähigkeiten oder Begabungen zu beinflussen. Die Höhe des Ertrags eines Miners richtet sich letztlich allein daran aus, welche Rechenkapazität er zur Verfügung stellt, und wie diese möglichst "optimal" im ausgewählten Miningpool in Vorgänge der Validierung kryptografischer Rechenvorgänge umgesetzt wird. Er muss also sicherstellen, dass die Rechenpower nahezu vollständig beim Poolbetreiber "ankommt", also der Unterschied zwischen nomineller Rechenkapazität des Miners (bspw: 100 TH/s) auch vom Miningpool abgebildet wird. Dies wird durch die Wahl eines Miningpools in geografischer Nähe zum Standort des Miners sichergestellt, da die Internetverbindung zwischen Miner und Mining-Node so gut wie möglich sein muss, um die laufende Internetkommunikation zwischen beiden sicherzustellen. Denn die Mining-Node übermittelt permanent abertausende von Rechenaufgaben an das Mininggerät, deren Lösung dann rückübermittelt wird ("Shares"). Verspätet übermittelte Lösungen werden vom Miningpool regelmäßig nicht für die Vergütung berücksichtigt ("Stale Shares"). Sodann ist für die Pool-Wahl relevant, wie hoch die Vergütung des Poolbetreibers an der auszuschüttenden Vergütung ist ("Pool-Fee"). Diese Gebühr, die der Poolbetreiber für die Zurverfügungstellung der IT-Infrastruktur der Mining-Node und zur eigenen Gewinnerzielung erhebt, schmälert den Ertrag des Miners (Werbungskosten). Es handelt sich auch insoweit aber um leicht zu überblickende Strukturen, die kein nobelpreisträchtiges Wissen des Miners erfordern, sondern meist transparent zu durchschauen sind.
(2) wird fortgesetzt
Blockerstellung durch Staking
Erträge aus dem Betrieb einer Node
Initial Coin Offering
Lending
Hard Fork
Airdrop
Kauf von Kryptowerten
Die Kenntnis und Beachtung des aktuellen BMF-Schreibens ist Pflicht für jeden, der mit Kryptowerten in Berührung kommt.